Innovative Lagerhalle mit Flexiblen Nutzflächen – Perfekt für Ihr Expansion!
Die Lagerhalle in Graz, bietet flexible Lagerlösungen in einer gut erreichbaren Lage. Es handelt sich um drei nebeneinanderliegende Hallen, die jeweils unterschiedliche Größen aufweisen und somit vielfältige Nutzungsmöglichkeiten bieten.
Die kleinste Halle umfasst ca. 50 m² und eignet sich ideal für kleinere Lagerbestände, Geschäftsmaterialien oder als zusätzlicher Lagerraum für Gewerbetreibende. Die mittlere Halle hat eine Fläche von ca. 100 m², was sie zu einer guten Wahl für mittelgroße Lagerkapazitäten macht. Die größte Halle misst ca. 150 m² und bietet großzügigen Stauraum für größere Mengen oder schwerere Güter.
Besonders hervorzuheben ist die Halle mit ca.150 m², die an ein Büro mit ca. 49 m² angrenzt. Das Büro ist ideal für administrative Tätigkeiten, Verwaltung oder als Kundenbetreuungsraum.
Jede Halle besitzt ein eigenes Rolltor, was den bequemen und störungsfreien Zu- und Ausgang der Güter gewährleistet.
Highlights auf einen Blick:
Flexible Lagerlösungen: Drei nebeneinanderliegende Hallen mit unterschiedlichen Größen für vielfältige Nutzungsmöglichkeiten
Verschiedene Hallenflächen: 50 m², 100 m² und 150 m², ideal für kleine, mittlere und große Lagerbedarfe
Großzügiges Stauraumangebot: Die größte Halle bietet ausreichend Platz für größere Mengen und schwere Güter
Integriertes Büro: Die 150 m² Halle ist direkt an ein ca. 49 m² großes Büro angrenzend – perfekt für Verwaltung und Kundenservice
Eigene Rolltore: Einfacher und störungsfreier Zugang für Güter und letzte Meile
Gute Erreichbarkeit: Zentrale Lage in Graz, gut erreichbar für gewerbliche Nutzer
Mietpreis auf Anfrage!
Honorarfrei für Mieter: innen!
Hinweis auf familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis gemäß § 30b KSchG und § 6 Abs. 4 MaklerG:
Zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten besteht ein familiäres bzw. wirtschaftliches Naheverhältnis im Sinne des § 30b Konsumentenschutzgesetzes und § 6 Abs. 4 Maklergesetzes.
Wir weisen darauf hin, dass ein solches Naheverhältnis geeignet sein kann, die Interessen des Auftraggebers zu beeinträchtigen. Der Hinweis erfolgt daher ausdrücklich und rechtzeitig im Sinne der gesetzlichen Offenlegungspflicht.